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                                    Wenn Unrecht, Recht wird, wird der Widerstand zur Pflicht
Revision 2
Das Berufungsgericht geht auf Grundlage des festgestellten Sachverhaltes zudem rechts irrig davon aus, dass der Beklagte bei seiner Beratungstätigkeit im Zusammenhang mit dem Optionsvertrag lege Artist handelte. Dem ist insofern nicht zu folgen, als der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Kläger darüber aufzuklären, dass die Aufnahme des Punktes XII. in den Optionsvertrag für die nachträgliche Auslegung des Parteiwillens hinsichtlich der Bestimmung des § 6 des Pachtvertrages nachteilig sein könnte bzw. hätte der Beklagte die vorgenannte Bestimmung des Optionsvertrags aus diesem Grund gar nicht in den Entwurf aufnehmen dürfen. Hätte sich der Beklagte in diesem Sinne sorgfältig verhalten, so hätte der Kläger im Verfahren zu 12 C 135/08i des BG Bad Ischl obsiegt. Das Berufungsgericht wäre auf Basis der “hypothetischen Urkunde” (Optionsvertrag ohne die Bestimmung in Punkt XII.) gehalten gewesen, die Beweisergebnisse dieses Verfahrens neu und eigenständig zu würdigen und rechtlich zu beurteilen. Das Berufungsgericht hätte sohin bei rechts richtiger Beurteilung des den Beklagten treffenden Sorgfaltsmaßstabes weitere Feststellungen, insbesondere über den (hypothetischen) Kausalverlauf und die Schadenshöhe treffen müssen, um die Anspruchsberechtigung abschließend beurteilen zu können. Hätten das Berufungsgericht und der OGH das Protokoll der Verhandlung wirklich gelesen, so hätte auffallen müssen, dass Dr. Kurt Waldhör zugegeben hat, dass ihm tatsächlich der Auftrag zur Prüfung des Vertrages erteilt wurde und somit anders entscheiden müssen. Es kann nicht sein dass sämtliche Richter die Aussagen von Dr. Kurt Waldhör negieren “ Ich hatte nicht den Auftrag mir einzelne Paragraphen des Vertrages anzusehen, sondern ich sollte mir den Vertrag als Ganzes ansehen” und ihn somit begünstigen.